Das hat der BGH (zumindest für Fälle seitdem 01.08.2004, aber ältere Fälle dürften eh verjährt sein) festgestellt: Jeder der sich auf solche nichtigen Vereinbarungen einlässt (wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot der Schwarzarbeit) kann sich nicht auf die Gewährleistungen aus diesem nichtigen Vertragsverhältnis berufen – oder weniger rechtlich formuliert: Wer den Staat betrügt kann ihn diesbezüglich nicht um Hilfe anrufen.
Eine vom Ergebnis und von der Dogmatik überzeugende Entscheidung: Die früher bisweilen vertretenen Auffassungen, dass teilweise Gewährleistungsansprüche bestanden, war nicht zeitgemäß. Jetzt weiss jeder worauf er sich einlässt.